Kirchenaustritt Schwyz
Für den Kirchenaustritt im Kanton Schwyz senden Sie den Austrittsbrief an die zuständige Kirchgemeinde. Unterzeichnen Sie den Kirchenaustritt mit Datum und Unterschrift für die rechtliche Gültigkeit. Wenn der Kirchenaustritt bestätigt und rechtswirksam ist, dann endet Ihre Kirchensteuerpflicht.
Übersicht Kirchenaustritt Kirchensteuer Kanton Schwyz
Im Kanton Schwyz sind die offiziell anerkannten Kirchen berechtigt Kirchensteuern zu erheben, also die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche. Die Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen, die in Schwyz wohnen und einer dieser Kirchen angehören, endet mit dem offiziellen Kirchenaustritt. Dieser Austritt muss formell erklärt werden, um die Steuerpflicht zu beenden. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Schwyz quellenbesteuert werden und bei einer anerkannten Kirche registriert sind. Auch für sie ist der offizielle Kirchenaustritt der einzige Weg, sich von der Kirchensteuerpflicht zu befreien.
Für juristische Personen, also Unternehmen, besteht im Kanton Schwyz ebenfalls eine Kirchensteuerpflicht, sofern sich ihr Steuerdomizil im Kanton befindet. Im Gegensatz zu natürlichen Personen können Unternehmen durch einen Kirchenaustritt jedoch nicht von dieser Steuerpflicht befreit werden. Unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Kirche sind Unternehmen verpflichtet, Kirchensteuern zu zahlen. Das gleiche gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Personen, die nicht im Kanton Schwyz wohnen, aber beispielsweise aufgrund von Immobilienbesitz im Kanton weiterhin kirchensteuerpflichtig bleiben. In solchen Fällen bleibt die Kirchensteuerpflicht trotz eines allfälligen Kirchenaustritts bestehen.
Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt unmittelbar nach der offiziellen Abgabe der Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde in Kraft. Dabei ist das Datum des Poststempels auf der Austrittserklärung entscheidend. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung bereits gezahlter Kirchensteuern, selbst wenn diese Steuern unrechtmässig erhoben wurden oder die betroffene Person nie Mitglied einer Kirche war. In solchen Fällen sind Rückzahlungen nicht vorgesehen.