Der Kirchenaustritt kann in den meisten Kantonen ohne ein spezifisches Formular mit einem einfachen Brief erfolgen. Zudem kann in den meisten Kantonen die Kirchenaustritts-Erklärung zu Hause unterschrieben und per Post an die Kirchgemeinde gesendet werden.

Besondere Anforderungen im Kanton St. Gallen

Im Kanton St. Gallen ist eine beglaubigte Unterschrift auf dem Austrittsschreiben erforderlich. Diese Beglaubigung der Unterschrift muss von einer amtlichen Stelle vorgenommen werden, um rechtlich gültig zu sein.

So kommen Sie zu Ihrer amtlich beglaubigten Unterschrift

In der Schweiz kann jede Gemeindeverwaltung die amtliche Beglaubigung vornehmen, weil lediglich die Identifizierung der vorsprechenden Person notwendig ist anhand des vorgelegten Ausweisdokuments. Das ohne Unterschrift mitgebrachte Austrittsschreiben wird dann unterschrieben, was die Vertreterin oder der Vertreter der Gemeinde mit dem amtlichen Stempel bestätigt. Die Kosten variieren und betragen etwa 15 bis 30 Franken.

Grundsätzlich kann die Beglaubigung auch während einem Aufenthalt im Ausland vorgenommen werden (Beglaubigung bei der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat), was in der Praxis jedoch betreffend dem Kirchenaustritt selten vorkommen dürfte.

Zusammenfassung wichtige Punkte amtliche Beglaubigung:

  • persönliches Erscheinen ist erforderlich
  • gültige Identitätskarte oder Reisepass muss vorgelegt werden
  • Austrittsschreiben muss fertig erstellt mitgebracht werden
  • es fallen Beglaubigungs-Gebühren an (je nach Gemeinde variierend)
  • es ist keine (teurere) notarielle Beglaubigung notwendig

Besondere Anforderungen im Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Das Erfordernis der besteht auch im Kanton Appenzell-Ausserrhoden. Jedoch betrifft dies im Kanton Appenzell-Ausserrhoden lediglich die Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, nicht aber die Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche.

Der Verband der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat in der entsprechenden Verordnung definiert: „Die schriftliche und amtlich beglaubigte Austrittserklärung ist dem Präsidenten des Kirchenverwaltungsrates einzureichen und entbindet ab folgendem Monat von der Steuerpflicht“. Nicht alle Kirchgemeinden bestehen auf die Einhaltung dieser Vorschrift, aber um einer Rückweisung vorzubeugen sollte man nicht auf die amtliche Beglaubigung der Unterschrift verzichten.

Beispiel amtliche Unterschrifts-Beglaubigung

Beglaubigung Unterschrift