Durch den Kirchenaustritt wird die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer beendet.

Rechtswirksame Kirchensteuer-Befreiung

Die Kirchensteuer ist obligatorisch für alle Personen, welche als Kirchenmitglieder bei der Gemeindeverwaltung registriert sind. Nur durch einen offiziellen Kirchenaustritt bei der Kirchgemeinde kann die Konfession bei der Gemeindeverwaltung geändert werden, direkt bei der Verwaltung der Einwohnergemeinde ist die Änderung der Konfession nicht möglich.

Kirchensteuer-Ende ► Dezember 2025

Offizieller Austritt aus der Kirche = Ende Kirchensteuer: Die Kirchgemeinde meldet den Kirchenaustritt an die Verwaltung der Einwohnergemeinde für die amtliche Registrierung des Austritts aus der Kirche, worauf bei den Steuerämtern die Steuerberechnung automatisch (Spezialfälle sind aber beispielsweise ausserkantonale Immobilien oder die Quellenbesteuerung ausländischer Personen) entsprechend angepasst wird. In vielen Kantonen (wie Bern, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Zürich) gilt der Austritts-Monat als Ende für die Kirchensteuerpflicht, andernorts das Ende des Vorjahres (wie Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Thurgau, Zug).

Wie wird die Kirchensteuerpflicht durch die Kirchenaustritts-Erklärung beendet?

Durch den offiziellen Kirchenaustritt bei der Kirchgemeinde wird die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer beendet. Die Kirchgemeinde meldet den Austritt an die Verwaltung der Einwohnergemeinde. Auch die austretende Person erhält eine schriftliche Austritts-Bestätigung und kann daran erkennen, dass der Austritt aus der Kirche Gültigkeit hat. Die Steuerämter mit Zugriff auf das Personenregister der Einwohnergemeinde passen die Steuerberechnung entsprechend dem erfassten Austritts-Datum an.

Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt aus der Kirche?

Das Ende der Kirchensteuerpflicht kann je nach Kanton unterschiedlich sein. Massgebend ist immer das Austritts-Datum welches bei der Gemeindeverwaltung registriert ist. Abhängig vom Kanton wirkt sich die Änderung der Konfession per Monat des Austritts aus der Kirche aus oder auf Ende des Vorjahres. In vielen Kantonen, wie Bern, Zürich oder Luzern, gilt der Monat des Austritts als Ende der Kirchensteuerpflicht. In anderen Kantonen, wie Aargau, Thurgau oder Baselland wird die Steuerpflicht auf das Ende des Vorjahres beendet.

Kann ich meine Konfession direkt bei der Einwohnergemeinde ändern?

Nein, die Verwaltung der Einwohnergemeinde verwaltet zwar die Daten zur Konfessions-Zugehörigkeit der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Doch die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten, römisch-katholischen oder christkatholischen Landeskirche sind zuständig für die Entgegennahme des schriftlichen Kirchenaustritts, wenn ein Mitglied aus der Kirche austreten will. Ein Kirchenaustritts-Brief, welcher direkt an die Verwaltung der politischen Gemeinde oder an ein Steueramt gesendet wird, ist nicht gültig.


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