Kirchenaustritt Zürich
Erstellen Sie die Kirchenaustritts-Erklärung mit dem Austrittsformular. Senden Sie nach dem rechtsgültigen Unterzeichnen den Austritt per Post an die Kirchgemeinde. Die Kirche bestätigt schriftlich Ihren Kirchenaustritt und ab dem Austrittsdatum ist Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer beendet.
Übersicht Kirchenaustritt Kirchensteuer Kanton Zürich
Im Kanton Zürich sind sowohl natürliche als auch juristische Personen verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen, sofern sie einer der drei staatlich anerkannten Kirchen angehören: der evangelisch-reformierten Kirche, der römisch-katholischen Kirche oder der christkatholischen Kirche. Für natürliche Personen endet diese Pflicht mit dem Kirchenaustritt. Dazu reicht eine schriftliche Erklärung an die Kirchgemeinde. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer. Der Austritt ist nicht mit Gebühren verbunden, jedoch bleibt die Steuerpflicht bis zum Austrittsdatum bestehen.
Für natürliche Personen bedeutet der Kirchenaustritt das Ende der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde. Dadurch geht das Recht, kirchliche Dienstleistungen wie Trauungen oder Taufen in Anspruch zu nehmen. Dennoch behalten sie die Möglichkeit, weiterhin an Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen, wenn sie dies wünschen. Die Kirchensteuer wird in der Regel direkt über die Steuererklärung erhoben, weshalb der Austritt erst ab dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem er offiziell bei der zuständigen Behörde eingereicht und bearbeitet wurde.
Juristische Personen sind ebenfalls zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet, auch wenn sie als Unternehmen keiner Religionsgemeinschaft angehören. Unternehmen und Firmen tragen somit zur Finanzierung der anerkannten Kirchen bei, ohne eine Möglichkeit zu haben, durch eine Art „Austritt“ von dieser Pflicht entbunden zu werden. Diese Pflicht stützt sich auf die Idee, dass die Kirchen in ihrer sozialen und kulturellen Rolle einen Beitrag zur Gesellschaft leisten, was durch diese Abgaben unterstützt wird.
Im Kanton Zürich gibt es keine Möglichkeit für juristische Personen, sich von der Zahlung der Kirchensteuer zu befreien. Auch wenn Unternehmen keine religiöse Bindung haben, werden sie auf Grundlage ihres Gewinns zur Kasse gebeten. Dies kann für Unternehmen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, da sie im Gegensatz zu natürlichen Personen keinen Antrag auf Befreiung stellen können.