Kirchenaustritt St. Gallen
Erstellen Sie mit dem Austrittsformular Ihren Kirchenaustritt. Im Kanton St. Gallen ist eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift vorgeschrieben. Senden Sie danach den Austritt an die Kirchgemeinde. Von der Kirche erhalten Sie dann eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum des Kirchenaustritts.
Übersicht Kirchenaustritt Kirchensteuer Kanton St. Gallen
Im Kanton St. Gallen sind alle natürlichen Personen, die einer der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen angehören, zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Dies betrifft sowohl Mitglieder der römisch-katholischen als auch der evangelisch-reformierten Kirche. Die Kirchensteuer wird zusammen mit den allgemeinen Steuern erhoben und richtet sich nach dem individuellen Einkommen und Vermögen. Mit dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuerpflicht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Austrittserklärung.
Für juristische Personen, also Unternehmen, besteht im Kanton St. Gallen keine direkte Verpflichtung zur Zahlung einer Kirchensteuer. Jedoch gibt es, ähnlich wie im Kanton Solothurn, einen kirchlichen Finanzausgleich, der durch die Besteuerung von Unternehmen finanziert wird. Diese indirekte Form der Finanzierung stellt für die Unternehmen in der Praxis keinen Unterschied zur direkten Kirchensteuer dar, da die Gelder in denselben kirchlichen Fonds fliessen.
Die formalen Vorgaben für den Kirchenaustritt sind im Kanton St. Gallen von den jeweiligen kirchlichen Körperschaften geregelt. Diese Bestimmungen basieren auf den Verfassungen der katholischen und evangelischen Landeskirchen und sind gesetzlich verankert. Für die katholische Kirche wird der Austritt wirksam, sobald die Kirchenverwaltung die beglaubigte schriftliche Austrittserklärung erhalten hat. Bei der evangelisch-reformierten Kirche muss die Erklärung ebenfalls schriftlich erfolgen, inklusive beglaubigter Unterschrift, und an die zuständige Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzgemeinde gesendet werden.
Einmal ausgetreten, entfällt die Kirchensteuer ab dem Monat, der auf die Austrittserklärung folgt. Bei der römisch-katholischen Kirche wird die Steuerpflicht sofort nach dem Austritt beendet. Bei der evangelisch-reformierten Kirche gilt hingegen noch der Monat, in dem der Austritt erfolgt ist, als steuerpflichtig. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die in der Bundesverfassung verankert ist, garantiert den Kirchenaustritt jederzeit und ohne unnötige Hürden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Anforderung einer beglaubigten Unterschrift nicht als unzumutbar gilt, da sie dem Schutz vor Missbrauch dient.