Kirchenaustritt Solothurn
Erstellen Sie die Kirchenaustritts-Erklärung für den Austritt aus der Kirche. Nach dem Unterschreiben senden Sie den Austrittsbrief an den Kirchenrat. Anschliessend erhalten Sie von der Kirchgemeinde die schriftliche Bestätigung Ihres Kirchenaustritts und damit gilt die Kirchensteuer als beendet.
Übersicht Kirchenaustritt Kirchensteuer Kanton Solothurn
Im Kanton Solothurn sind sowohl natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, wenn sie Mitglied der römisch-katholischen, evangelisch-reformierten oder christkatholischen Kirche sind. Der Kirchenaustritt erfolgt schriftlich und muss an die zuständige Kirchgemeinde gesendet werden. Ab dem Zeitpunkt des Austritts entfällt die Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen rückwirkend für das laufende Steuerjahr.
Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt unmittelbar nach der offiziellen Einreichung der Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde in Kraft. Massgeblich ist das Datum des Poststempels auf der Austrittserklärung. Bereits gezahlte Kirchensteuern werden jedoch nicht zurückerstattet, selbst wenn sie zu Unrecht erhoben wurden oder die Person nie Mitglied der Kirche war. Rückzahlungen sind in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Der Austritt führt dazu, dass man nicht mehr berechtigt ist, kirchliche Sakramente wie Taufen, Trauungen oder kirchliche Begräbnisse in Anspruch zu nehmen. Im Kanton Solothurn gibt es neben den erwähnten grossen Landeskirchen auch die Christkatholische Kirche, deren Mitgliederzahl jedoch wesentlich geringer ist. Die Verpflichtungen zur Kirchensteuer sind in diesem Fall dieselben, wie bei den anderen Landeskirchen.
Im Kanton Solothurn endet die Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen, die Mitglied einer anerkannten Kirche sind, mit dem offiziellen Kirchenaustritt. Dieser Schritt muss formell erfolgen, um die Steuerpflicht tatsächlich aufzuheben. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die quellenbesteuert werden und einer anerkannten Kirche angehören. Für sie ist der Kirchenaustritt ebenfalls der einzige Weg, sich von der Kirchensteuer zu befreien.
Juristische Personen müssen auf jeden Fall Kirchensteuer bezahlen. Die Kirchensteuer wird prozentual zur Staatssteuer berechnet und wird auf die Kirchen verteilt im Verhältnis der Mitglieder.