Kirchenaustritt Bern
Der Austritt aus der Landeskirche erfolgt durch persönliche, schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde im Kanton Bern. Erstellen Sie Ihren Austrittsbrief und bestätigen Sie den Austritt mit Datum und Unterschrift. Wenn der Kirchenaustritt rechtswirksam ist, endet die Kirchensteuer.
Übersicht Kirchenaustritt Kirchensteuer Kanton Bern
Im Kanton Bern sind sowohl natürliche als auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig. Bei natürlichen Personen besteht die Kirchensteuerpflicht für die evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Kirche. Der Austritt aus einer Kirche erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde. Ab dem Zeitpunkt des Austritts erlischt die Kirchensteuerpflicht.
Natürliche Personen können nach dem Austritt keine kirchlichen Dienstleistungen mehr in Anspruch nehmen, wie z.B. Taufen oder kirchliche Hochzeiten, behalten aber die Freiheit, weiterhin an Gottesdiensten teilzunehmen. Die Kirchensteuer wird bis zum Austritt weiterhin erhoben. Für juristische Personen bleibt die Steuerpflicht bestehen, unabhängig von einem Kirchenaustritt des Eigentümers oder Geschäftsführers. Diese Steuer wird ebenfalls aufgrund des erzielten Gewinns berechnet und erhoben.
Ein Austritt aus der Kirche kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Oft wird jedoch ein Gesprächsangebot durch die Kirchgemeinde unterbreitet, das jedoch nicht verpflichtend angenommen werden muss. Es empfiehlt sich, im Austrittsschreiben explizit zu erwähnen, dass auf ein solches Gespräch verzichtet wird, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Die Struktur der Kirchgemeinden im Kanton Bern ist klar gegliedert, und die Gemeinden sind autonom in der Verwaltung ihrer Finanzen und ihrer Mitglieder-Angelegenheiten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Kirchenaustritten, die von der jeweiligen Kirchgemeinde direkt durchgeführt werden. Zuständig für den Kirchenaustritt ist immer die lokale Kirchgemeinde entsprechend dem Wohnsitz der austretenden Person.
Für juristische Personen gibt es keine Möglichkeit, sich von der Kirchensteuer zu befreien. Unternehmen bleiben in der Kirchgemeinde ihrer Sitzgemeinde steuerpflichtig, selbst wenn sie keiner Religionsgemeinschaft angehören. Dies betrifft alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Grösse.