Wie ist der Ablauf für den Kirchenaustritt?

Der Kirchenaustritt erfolgt durch schriftliche Austritts-Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde. Es gibt keine fest vorgegebenen formellen Anforderungen an das Kirchenaustritts-Schreiben, wenn die Erklärung klar und die persönlichen Angaben ausreichend sind, dann ist der Kirchenaustritt gültig.

Fallen Gebühren für den Kirchenaustritt an?

Die Kirchgemeinden erheben keine Gebühren für die Bearbeitung des Austritts aus der Kirche. In einzelnen Kantonen ist jedoch die Unterschrifts-Beglaubigung eine zwingend zu erfüllende Vorschrift und dafür fallen Gebühren von etwa 20 Franken an. Vorlagen für die Austritts-Erklärung sind im Internet gratis zu finden, jedoch ist der Bezug fertig erstellter Kirchenaustritts-Unterlagen wie hier bei Kirchenaustritt24 oder Austritt.ch nicht kostenlos.

Endet mit dem Austritt aus der Kirche die Kirchensteuerpflicht?

Ja. Wer den Kirchenaustritt korrekt erklärt hat, ist nicht mehr Mitglied der Kirche und muss somit auch keine Kirchensteuer mehr zahlen. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass für die austretende Person auch der Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen entfällt. Aufgrund der Religionsfreiheit in der Verfassung darf auch bei angefangenem Kirchensteuer-Jahr die Kirchensteuer nicht mehr für das ganze Jahr erhoben werden (das Datum der rechtlichen Wirksamkeit des Austritts ist insbesondere beim Kirchenaustritt kurz vor Jahresende bedeutsam).

Muss ich den Kirchenaustritt begründen?

Nein. Für den Austritt aus der Kirche ist es nicht erforderlich in der Kirchenaustritts-Erklärung Gründe für den Kirchenaustritt anzugeben werden. Wer jedoch beim Pfarramt oder bei der Kirchgemeinde betreffend dem Vorgehen zum Kirchenaustritt anfragt, wird nicht selten nach Gründen gefragt und erhält ein Angebot für ein Gespräch. Eine per Post geschickte Kirchenaustritts-Erklärung ohne Grundangabe für den Austritt ist aber ausreichend und ein Gespräch nicht erforderlich.

Ist nach dem Austritt aus der Kirche ein Wiedereintritt möglich?

Ja, wieder eintreten in die Kirche ist möglich. Auch beim Wiedereintritt verlangen die Kirchen keine Gebühr. Hilfreich um die erneute Mitgliedschaft bei der Kirchgemeinde zu beantragen, ist die kostenlose Dienstleistung der Internet-Plattform Kircheneintritt Schweiz.

Was passiert mit meinen persönlichen Daten nach dem Austritt?

Bei den im Laufe der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde erfassten Daten geht die Kirche davon aus, dass mit der Mitgliedschaft die Zustimmung gegeben wurde, die Daten zu erfassen und dauerhaft aufzubewahren. Da die Mitgliedschaft alleine durch die Registrierung der Konfession zustande kommt, liegt nicht unmittelbar eine rechtliche Vereinbarung vor, aus welcher spezifische Datenschutzrechte abgeleitet werden können.

Was bedeutet „offizieller Kirchenaustritt“?

Offizieller Kirchenaustritt bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur Landeskirche (also der römisch-katholischen, evangelisch-reformierten oder christkatholischen Kirche) aufgehoben wird durch Löschung des Konfessions-Eintrags im amtlichen Personenregister. Da die Landeskirchen durch den Staat anerkannt sind, ist dieser formale Schritt notwendig, um aus der Kirche auszutreten und keine Kirchensteuer mehr zahlen zu müssen. Andere religiöse Gemeinschaften, wie Freikirchen oder muslimische Gemeinschaften, sind nicht in diesem Register erfasst und benötigen daher keinen offiziellen Austritt.

Gibt es Unterschiede beim Austritt aus der katholischen oder reformierten Kirche?

In den meisten Kantonen der Deutschschweiz haben die römisch-katholische Kirche und evangelisch-reformierte Kirche das Verfahren für den Kirchenaustritt in gleicher Weise festgelegt. Häufiger als konfessionelle Unterschiede sind die Unterschiede von Kanton zu Kanton beim Austritt aus der Kirche, denn die kirchlichen Angelegenheiten sind vom Bund an die Kantone delegiert. Entsprechend gibt es Verfahrens-Unterschiede beim Kirchenaustritt als auch bei der restlichen Dauer der Kirchensteuer beim Austritt aus der Kirche.

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