Behörden-Mitteilungen Kirchenaustritt
Erster Teil beim Austreten aus der Kirche ist die Mitteilung des Kirchenaustritts von der austretenden Person an die Behörde der Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinden in der Schweiz sind selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften und haben somit ähnliche Strukturen wie die politischen Gemeinden, wobei die kirchliche Behörde allerdings kantonal unterschiedliche Namen hat (siehe unten).
Zweiter Teil ist dann die Bestätigung der Kirchgemeinde: Einerseits erfolgt von der Kirchgemeinde die schriftliche Bestätigung an die austretende Person. Andererseits ist die Kirchgemeinde auch verpflichtet als Bestätigung des Austritts die politische Gemeinde zu informieren, das heisst Einwohneramt und Steueramt für die Anpassung von Konfession und Kirchensteuer.
Bestätigung Einwohneramt und Steueramt
Nachdem die zuständige Kirchgemeinde auch der Verwaltung der politischen Gemeinde bestätigt hat, dass der Kirchenaustritt korrekt eingereicht und akzeptiert wurde, ist die amtliche Registrierung des Austritts abgeschlossen. Das Datum des Kirchenaustritts wird bei der Gemeindeverwaltung wird bei der Mutation der Konfessions-Zugehörigkeit gespeichert.
Nur ein kleiner Teil der Gemeindeverwaltungen teilt dann die erfolgte Mutation der Konfessions-Zugehörigkeit der ausgetretenen Person mit, weil die ausgetretene Person bereits von der Kirchgemeinde eine Bestätigung erhalten hat. Bei Unklarheit betreffend registrierter Konfessions-Zugehörigkeit kann aber jederzeit angefragt werden, was bei Einwohneramt und Steueramt aktuell erfasst ist.
Kantonal unterschiedliche Namen Kirchenbehörde
Je nach Kanton heisst die zuständige kirchliche Behörde anders, beispielsweise Kirchenpflege (Zürich, Aargau), Kirchgemeinderat (Bern, Solothurn, Freiburg, Baselland), Kirchenrat (Luzern, Glarus, Schwyz, Zug, Uri), Kirchenvorsteherschaft (St. Gallen, Thurgau), Kirchgemeindevorstand (Graubünden), Kirchenstand (Schaffhausen), wobei es teilweise auch im selben Kanton konfessionelle Unterschiede gibt wie Kirchenvorstand (Reformierte Kirche Luzern und Basel-Stadt). Nicht vermeidbare Gebühren fallen beim Kirchenaustritt in der Schweiz nur in jenen Kantonen an, in welchen die amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf dem Austrittsbrief obligatorisch ist.
Wie lange dauert es bis zum Erhalt der Austritts-Bestätigung?
Die Dauer ist sehr unterschiedlich, bis die austretende Person von der Kirchgemeinde die schriftliche Kirchenaustritts-Bestätigung erhält. Wenn dem Kirchgemeinde-Sekretariat die Kompetenz übertragen wurde, direkt die Kirchenaustritts-Bestätigung auszustellen, dann dauert es meistens nur wenige Tage. In etlichen Kirchgemeinden wird jedoch die Kirchenaustritts-Bestätigung erst verschickt nach Kenntnisnahme durch die Kirchenpflege (beziehungsweise Kirchgemeinderat, Kirchenrat, Kirchgemeindevorstand) bei der nächsten Sitzung, was bis zwei Monate dauern kann.
Wie vorgehen beim Ausbleiben der Kirchenaustritts-Bestätigung?
Um unnötige Umtriebe zu vermeiden, ist es am besten mehrere Wochen abzuwarten: Oftmals wird die Kirchenaustritts-Bestätigung erst nach der offiziellen Kenntnisnahme durch die Kirchenpflege (oder den Kirchgemeinderat, Kirchenrat, Kirchgemeindevorstand) bei der nächsten Sitzung verschickt. Wichtig ist die Einschreibe-Quittung der Post vom Absenden der eingeschriebenen Kirchenaustritts-Erklärung aufzubewahren. Wenn auch nach 8 Wochen die Kirchenaustritts-Bestätigung noch nicht eingetroffen ist, dann ist ein Nachfrage-Brief an die Kirchgemeinde erforderlich mit Beilage der Einschreibe-Quittung.
Und was kann ich tun, wenn ich keine Einschreibe-Quittung habe?
Es ist nicht unbedingt erforderlich den Kirchenaustritts-Brief per Einschreiben an die Kirchgemeinde zu senden. Wenn man den Austrittsbrief ohne Einschreiben an die Kirche geschickt hat oder die Einschreibe-Quittung für die Sendungsverfolgung verloren hat, dann kann man trotzdem den Nachfrage-Brief an die Kirchgemeinde senden. Allerdings fehlt ohne Einschreibe-Quittung der Beleg, dass das Schreiben an die Kirchgemeinde tatsächlich abgesendet wurde.